Hintergründe zur Herkunft!

Stuttgart’ı savaş alanına çevirenlerden gözaltına alınanların çoğunluğu Arap kökenli ve alkollü!

Die meisten der bislang 25 festgenommenen Tatverdächtigen aus der Stuttgarter Krawallnacht waren betrunken. Das gibt Innenminister Thomas Strobl am Dienstag bekannt. Außerdem gibt es weitere Hintergründe zur Herkunft der Randalierer.

Viele der 25 festgenommenen Tatverdächtigen aus der Krawallnacht in Stuttgart waren stark betrunken. Der höchste Alkoholwert sei mit 2,34 Promille bei einem 20-Jährigen festgestellt worden, sagte Innenminister Thmosa Strobl (CDU) am Dienstag in Stuttgart. Bei vier Festgenommenen lagen die Werte zwischen 1,26 und 2,08 Promille, bei acht weiteren zwischen 0,64 bis 1,1 Promille und bei weiteren acht zwischen 0 und 0,5 Promille.

Bei vier Festgenommenen hätten keine Alkoholmessungen vorgenommen we Viele der 25 festgenommenen Tatverdächtigen aus der Krawallnacht in Stuttgart  waren stark betrunken. Der höchste Alkoholwert sei mit 2,34 Promille bei einem 20-Jährigen festgestellt worden, sagte Innenminister  Thmosa Strobl  (CDU) am Dienstag in Stuttgart. Bei vier Festgenommenen lagen die Werte zwischen 1,26 und 2,08 Promille, bei acht weiteren zwischen 0,64 bis 1,1 Promille und bei weiteren acht zwischen 0 und 0,5 Promille. rden können, sagte der Innenminister. Weitere Untersuchungen zu einem möglichen Drogenkonsum dauerten noch an. 15 Tatverdächtige waren der Polizei bekannt – sie seien bereits bis zu 24 Mal zur Anzeige gebracht worden.

Die 25 Festgenommenen sind laut Strobl zwischen 14 und 33 Jahre alt. 15 haben ihren Wohnsitz in Stuttgart, 5 andernorts im Südwesten. Je eine festgenommene Person sei in Bayern und Niedersachsen gemeldet, drei seien ohne festen Wohnsitz. Zwölf Festgenommene haben einen deutschen Pass, drei kommen aus Kroatien, Polen und Portugal. Vermutlich sei auch ein Lette dabei.

Neun Festgenommene wiesen den Angaben zufolge einen Flüchtlingsbezug auf. Darunter seien drei Afghanen und ein Somalier, die sich noch in Asylverfahren befänden. Zwei irakische Tatverdächtige seien als Flüchtlinge anerkannt. Ein afghanischer Staatsangehörige stehe unter sogenanntem subsidiären Schutz. Ein Bosnier sei ausreisepflichtig, habe aber eine Duldung. Der somalische Tatverdächtige sei ausreisepflichtig, habe aber nicht abgeschoben werden können.